IV-G.1.1
CH-GL
Art. 8a Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Biodiversitätsstrategie
Massnahmen
Art. 8a Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Biodiversitätsstrategie
1. Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der Gemeinden und der Interessenverbände eine Strategie zum Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Biodiversität mit den notwendigen Massnahmen.