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IV-G.1.1 CH-GL

Art. 8a Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Biodiversitätsstrategie

Massnahmen
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Art. 8a Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Biodiversitätsstrategie

1. Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der Gemeinden und der Interessenverbände eine Strategie zum Schutz, zur Erhaltung und zur Förderung der Biodiversität mit den notwendigen Massnahmen.

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