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IV-F.2 CH-GL

Art. 5 Verordnung über die Landesbibliothek - Zuwendungen Dritter

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Art. 5 Verordnung über die Landesbibliothek · Zuwendungen Dritter

1. Für Spenden und Zuwendungen zur Unterstützung von bibliotheksorientierten Aktivitäten (Sonderanschaffungen, Veranstaltungen usw.) wird ein separates Spendenkonto geführt.

2. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet das zuständige Departement.

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