IV-F.2
CH-GL
Art. 5 Verordnung über die Landesbibliothek - Zuwendungen Dritter
Art. 5 Verordnung über die Landesbibliothek · Zuwendungen Dritter
1. Für Spenden und Zuwendungen zur Unterstützung von bibliotheksorientierten Aktivitäten (Sonderanschaffungen, Veranstaltungen usw.) wird ein separates Spendenkonto geführt.
2. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet das zuständige Departement.