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IV-F.2 CH-GL

Art. 4 Verordnung über die Landesbibliothek - Gebühren

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Art. 4 Verordnung über die Landesbibliothek · Gebühren

1. Für die Benützung der Bibliothek kann von Erwachsenen eine Jahresgebühr erhoben werden, Kinder und Jugendliche sind davon befreit.

2. Das zuständige Departement setzt die Jahresgebühr und die Ausleihgebühren fest.

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