Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-F.2 CH-GL

Art. 3 Verordnung über die Landesbibliothek - Organisation und Aufsicht

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Art. 3 Verordnung über die Landesbibliothek · Organisation und Aufsicht

1. Die Landesbibliothek gliedert sich gemäss der Organisationsverordnung in die kantonale Verwaltung ein und untersteht der entsprechenden Aufsicht.

2. Das zuständige Departement erlässt eine Benutzungsordnung.

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