IV-F.2
CH-GL
Art. 3 Verordnung über die Landesbibliothek - Organisation und Aufsicht
Art. 3 Verordnung über die Landesbibliothek · Organisation und Aufsicht
1. Die Landesbibliothek gliedert sich gemäss der Organisationsverordnung in die kantonale Verwaltung ein und untersteht der entsprechenden Aufsicht.
2. Das zuständige Departement erlässt eine Benutzungsordnung.