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IV-F.1 CH-GL

Art. 7 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens

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Art. 7 Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Damit werden der Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1944 betreffend die Verwendung der Treffnisse der Interkantonalen Lotteriegenossenschaft[[1]](#paragraphtext_content_fn_537045_2_1_c) sowie der Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1964 betreffend Aufhebung des Landsgemeindebeschlusses vom 7. Mai 1944 betreffend die Verwendung der Treffnisse der Interkantonalen Lotteriegenossenschaft[[2]](#paragraphtext_content_fn_537045_2_2_c) aufgehoben.

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