IV-F.1
CH-GL
Art. 6a Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens
Art. 6a Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens
1. Der Regierungsrat ernennt eine Kulturkommission.
2. Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern aus dem Kreis des kulturellen Lebens.