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IV-F.1 CH-GL

Art. 6a Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens

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Art. 6a Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens

1. Der Regierungsrat ernennt eine Kulturkommission.

2. Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern aus dem Kreis des kulturellen Lebens.

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