IV-F.1.1
CH-GL
Art. 6 Kulturfondsverordnung - Beitragsformen
Allgemeines
Art. 6 Kulturfondsverordnung · Beitragsformen
1. Die Beiträge erfolgen in Form von direkten Geldzahlungen, als begrenzte Defizitgarantien oder werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gewährt.
2. Die Beitragsgewährung erfolgt nur auf Gesuch hin, mit Ausnahme der Kulturpreise.