IV-F.1.1
CH-GL
Art. 4 Kulturfondsverordnung - Verteilinstanzen
Allgemeines
Art. 4 Kulturfondsverordnung · Verteilinstanzen
1. Die Kulturkommission beschliesst bis zum Betrag von 10‘000 Franken pro Gesuch selbstständig; auf diese Weise dürfen jährlich höchstens 50 Prozent der Kulturfonds-Gelder verteilt werden. Für die Zusicherung und Gewährung weiterer Beiträge liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat.