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IV-F.1.1 CH-GL

Art. 4 Kulturfondsverordnung - Verteilinstanzen

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Art. 4 Kulturfondsverordnung · Verteilinstanzen

1. Die Kulturkommission beschliesst bis zum Betrag von 10‘000 Franken pro Gesuch selbstständig; auf diese Weise dürfen jährlich höchstens 50 Prozent der Kulturfonds-Gelder verteilt werden. Für die Zusicherung und Gewährung weiterer Beiträge liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat.

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