Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-E.6 CH-GL

Art. 9 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet

1. Der Regierungsrat beschliesst über die Vergebung von Stipendien aufgrund eines Antrages der vorberatenden Kommission.

← Art. 8 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet Kanton Glarus IV-E.6 Art. 10 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →