IV-E.6
CH-GL
Art. 8 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet
Art. 8 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet
1. Das Departement stellt der vorberatenden Kommission aufgrund der vorgenommenen Prüfung Antrag. Die Kommission setzt sich aus dem jeweiligen Departementsvorsteher als Vorsitzendem, dem Rektor der Kantonsschule und einem im Kanton Glarus wohnhaften Absolventen einer Eidgenössischen Technischen Hochschule zusammen.