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IV-E.6 CH-GL

Art. 7 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet

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Art. 7 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet

1. Das Departement prüft die Gesuche nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Vergebung der staatlichen Stipendien.

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