Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-E.6 CH-GL

Art. 6 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet

1. Die Auszahlung der Stipendien erfolgt grundsätzlich für die Dauer eines Jahres.

← Art. 5 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet Kanton Glarus IV-E.6 Art. 7 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →