IV-E.6
CH-GL
Art. 4 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet
Art. 4 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet
1. Den Gesuchen sind die Studienausweise beizulegen. Die Gesuche haben über die finanzielle Lage des Stipendiaten bzw. dessen Eltern Auskunft zu geben.