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IV-E.6 CH-GL

Art. 4 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet

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Art. 4 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet

1. Den Gesuchen sind die Studienausweise beizulegen. Die Gesuche haben über die finanzielle Lage des Stipendiaten bzw. dessen Eltern Auskunft zu geben.

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