IV-E.6
CH-GL
Art. 13 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet
Art. 13 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet
1. Die vorliegende Verordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Regierungsrat in Kraft.
2. Die Ausschreibung gemäss Ziffer 2 erfolgt erstmals im Frühjahr 1975.