Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-E.6 CH-GL

Art. 13 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet

1. Die vorliegende Verordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Regierungsrat in Kraft.

2. Die Ausschreibung gemäss Ziffer 2 erfolgt erstmals im Frühjahr 1975.

← Art. 12 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet Kanton Glarus IV-E.6

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →