IV-E.6
CH-GL
Art. 1 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet
Art. 1 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet
1. Gesuche um Leistung eines Beitrages aus dem Stipendienfonds können Studierende einer Eidgenössischen Technischen Hochschule einreichen, die an der Kantonsschule Glarus die Maturität bestanden haben, das Glarner Bürgerrecht besitzen oder im Kanton Glarus im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 ZGB wohnhaft sind.