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IV-E.5 CH-GL

Art. 8 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 8 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Reglement vom 9. November 1927 über die Verwaltung und Verwendung der Rudolf-Marty-Stiftung wird damit aufgehoben.

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