IV-E.5
CH-GL
Art. 6 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds - Verfügung und Verwaltung
Art. 6 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds · Verfügung und Verwaltung
1. Das Departement verfügt über den Fonds. Seine Entscheide sind endgültig.
2. Die Verwaltung obliegt der Staatskasse.