Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-E.5 CH-GL

Art. 6 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds - Verfügung und Verwaltung

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Art. 6 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds · Verfügung und Verwaltung

1. Das Departement verfügt über den Fonds. Seine Entscheide sind endgültig.

2. Die Verwaltung obliegt der Staatskasse.

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