IV-E.5
CH-GL
Art. 5 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds - Verfügbare Mittel
Art. 5 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds · Verfügbare Mittel
1. Für die Ausrichtung der Beiträge dürfen ausschliesslich die jährlichen Zinserträge verwendet werden.