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IV-E.5 CH-GL

Art. 5 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds - Verfügbare Mittel

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Art. 5 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds · Verfügbare Mittel

1. Für die Ausrichtung der Beiträge dürfen ausschliesslich die jährlichen Zinserträge verwendet werden.

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