IV-E.5
CH-GL
Art. 4 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds - Bemessung der Beiträge
Art. 4 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds · Bemessung der Beiträge
1. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den verfügbaren Mitteln, der Zahl der Gesuche sowie den Bedürfnissen der einzelnen Gesuchsteller.
2. Sie beträgt im Maximum 5000 Franken pro Jahr.