IV-E.5
CH-GL
Art. 3 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds - Beiträge
Art. 3 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds · Beiträge
1. Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel an die Absolventen von Bildungsgängen im Tertiärbereich ausgerichtet, wenn für diese ungewöhnlich hohe Kosten anfallen.
2. Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine Beitragsberechtigung nach Stipendienrecht besteht.
3. Die Beiträge aus diesem Fonds werden zusätzlich zu den staatlichen Beiträgen ausgerichtet.
4. Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus diesem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.