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IV-E.5 CH-GL

Art. 2 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds - Zweck

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Art. 2 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds · Zweck

1. Der Fonds bezweckt, in Ergänzung zum staatlichen Stipendienwesen, die berufliche Ausbildung zu fördern, wo dies auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse als nötig erscheint.

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