IV-E.5
CH-GL
Art. 2 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds - Zweck
Art. 2 Verordnung über den Marty’schen Stipendienfonds · Zweck
1. Der Fonds bezweckt, in Ergänzung zum staatlichen Stipendienwesen, die berufliche Ausbildung zu fördern, wo dies auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse als nötig erscheint.