Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-E.5 CH-GL

Grundlage

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Unter der Bezeichnung «Marty’scher Stipendienfonds» besteht beim Departement für Bildung und Kultur (Departement) ein Fonds, der auf die Zusammenlegung des auf einem Legat H. Brunners, Glarus, beruhenden «Kantonalen Stipendienfonds» mit dem von Joh. R. Marty, Riga, gestifteten «Marty’schen Stipendienfonds» und dem davon abgeleiteten Fonds «Verwendbare Zinsen der Marty-Stiftung» zurückgeht.

1. Der Fonds bezweckt, in Ergänzung zum staatlichen Stipendienwesen, die berufliche Ausbildung zu fördern, wo dies auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse als nötig erscheint.

1. Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel an die Absolventen von Bildungsgängen im Tertiärbereich ausgerichtet, wenn für diese ungewöhnlich hohe Kosten anfallen.

2. Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine Beitragsberechtigung nach Stipendienrecht besteht.

3. Die Beiträge aus diesem Fonds werden zusätzlich zu den staatlichen Beiträgen ausgerichtet.

4. Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus diesem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

1. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den verfügbaren Mitteln, der Zahl der Gesuche sowie den Bedürfnissen der einzelnen Gesuchsteller.

2. Sie beträgt im Maximum 5000 Franken pro Jahr.

1. Für die Ausrichtung der Beiträge dürfen ausschliesslich die jährlichen Zinserträge verwendet werden.

1. Das Departement verfügt über den Fonds. Seine Entscheide sind endgültig.

2. Die Verwaltung obliegt der Staatskasse.

1. Das Departement weist im Rahmen der Bearbeitung der staatlichen Stipendien auf die Möglichkeit zum Bezug zusätzlicher Stipendien aus diesem Fonds hin.

1. Das Reglement vom 9. November 1927 über die Verwaltung und Verwendung der Rudolf-Marty-Stiftung wird damit aufgehoben.

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