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IV-E.1.3 CH-GL

Art. 2 Verordnung über die Ausbildungs- und Schulgeldbeiträge (Stipendienverordnung) - Ausbildungswechsel

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Stipendienverordnung · Ausbildungswechsel

1. Wird vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres die Ausbildung gewechselt, weil sie Fähigkeiten und Neigungen nicht entsprach, werden auch für eine neue Ausbildung Beiträge ausgerichtet.

2. Erfolgt der Ausbildungswechsel nach dem zweiten Ausbildungsjahr, werden für die neue Ausbildung Ausbildungsbeiträge ausgerichtet. Bereits ausgerichtete Ausbildungsbeiträge werden dabei, soweit sie den Zeitraum von zwei Ausbildungsjahren übersteigen, zeitlich mit der ordentlichen Ausbildungsdauer der neuen Ausbildung verrechnet. Die Verrechnung erfolgt ab Beginn der neuen Ausbildung.

3. Nach einem weiteren Ausbildungswechsel werden ausschliesslich Darlehen ausgerichtet. Die Stipendienberechtigung ist erst nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung wieder gegeben.

4. Erfolgt ein Ausbildungswechsel aus wichtigem Grund, namentlich Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft, werden auch für die neue Ausbildung Beiträge gewährt.

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