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IV-D.1.3 CH-GL

Art. 5 Sportfondsverordnung - Speisung

Allgemeines
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Art. 5 Sportfondsverordnung · Speisung

1. Dem Sportfonds werden jährlich 20 Prozent der dem Kanton aus den durch die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ausgegebenen bzw. durchgeführten Grosslotterien und Wetten zufliessenden Gelder zugewiesen.

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