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IV-D.1.3 CH-GL

Art. 4 Sportfondsverordnung - Verteilinstanzen

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Art. 4 Sportfondsverordnung · Verteilinstanzen

1. Die Kommission Jugend und Sport beschliesst bis zum Betrag von 10‘000 Franken pro Gesuch selbstständig; auf diese Weise dürfen jährlich höchstens 50 Prozent der Sportfonds-Gelder verteilt werden. Für die Zusicherung und Gewährung weiterer Beiträge liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat.

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