IV-D.1.3
CH-GL
Art. 4 Sportfondsverordnung - Verteilinstanzen
Allgemeines
Art. 4 Sportfondsverordnung · Verteilinstanzen
1. Die Kommission Jugend und Sport beschliesst bis zum Betrag von 10‘000 Franken pro Gesuch selbstständig; auf diese Weise dürfen jährlich höchstens 50 Prozent der Sportfonds-Gelder verteilt werden. Für die Zusicherung und Gewährung weiterer Beiträge liegt die Zuständigkeit beim Regierungsrat.