IV-D.1.3
CH-GL
Art. 3 Sportfondsverordnung - Zuständiges Departement
Allgemeines
Art. 3 Sportfondsverordnung · Zuständiges Departement
1. Das Departement Bildung und Kultur (Departement) ist das zuständige Departement. Ergibt sich aus der Gesetzgebung keine andere Zuständigkeit, nimmt das Departement die sich im Zusammenhang mit der Verwendung des Sportfonds ergebenden Aufgaben wahr.