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IV-D.1.3 CH-GL

Art. 2 Sportfondsverordnung - Begriffe

Allgemeines
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Art. 2 Sportfondsverordnung · Begriffe

1. Unter Sport-Toto-Gelder gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung zum Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport ist der Sportfonds zu verstehen.

2. Als Glarner Sportlerin oder Sportler gelten Personen, die im Kanton Glarus Wohnsitz haben oder einer Sportvereinigung mit Sitz im Kanton Glarus angehören.

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