Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-D.1.2 CH-GL

Art. 7 Sportverordnung - Auszahlung der Subventionen

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Art. 7 Sportverordnung · Auszahlung der Subventionen

1. Die Beitragsgutsprache ist zeitlich zu befristen.

2. Die Auszahlung untersteht dem Vorbehalt eines ausreichenden Kreditrahmens des Landrates.

3. Sie erfolgt nach Vorlage der Schlussabrechnung; Teilzahlungen im Umfang des Baufortschrittes sind auf Gesuch hin möglich.

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