IV-D.1.2
CH-GL
Art. 7 Sportverordnung - Auszahlung der Subventionen
Art. 7 Sportverordnung · Auszahlung der Subventionen
1. Die Beitragsgutsprache ist zeitlich zu befristen.
2. Die Auszahlung untersteht dem Vorbehalt eines ausreichenden Kreditrahmens des Landrates.
3. Sie erfolgt nach Vorlage der Schlussabrechnung; Teilzahlungen im Umfang des Baufortschrittes sind auf Gesuch hin möglich.