IV-D.1.2
CH-GL
Art. 6 Sportverordnung - Subventionsbedingungen
Art. 6 Sportverordnung · Subventionsbedingungen
1. Die Gewährung von Subventionen kann mit Auflagen und Bedingungen insbesondere zur Koordination mit anderen Anlagen und zur Sicherung der Nachhaltigkeit verbunden werden.
2. Sie kann zusätzlich von der Mitwirkung einer Kantonsvertretung in einer Wettbewerbsjury oder Baukommission abhängig gemacht werden.