Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-D.1.2 CH-GL

Art. 5 Sportverordnung - Anrechenbare Kosten

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Art. 5 Sportverordnung · Anrechenbare Kosten

1. Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, die direkt und unmittelbar mit der Errichtung oder der Erweiterung einer Anlage in Zusammenhang stehen.

2. Namentlich die Kosten für Betrieb, Unterhalt und Instandhaltung sind nicht beitragsberechtigt.

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