IV-D.1.2
CH-GL
Art. 3 Sportverordnung - Aufgaben der Sportkommission
Art. 3 Sportverordnung · Aufgaben der Sportkommission
1. Die Sportkommission prüft die Beitragsgesuche gemäss Artikel 9 des Sportgesetzes zuhanden des Departements.
2. Sie beurteilt Gesuche an den Sportfonds gemäss der entsprechenden Verordnung zum Lotteriegesetz.
3. Im Auftrag des Departements macht sie Beurteilungen und gibt Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen des Sports ab.