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IV-C.2.6 IWV CH-GL

Art. 9 Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen kantonaler Schulen (Intensivweiterbildungsverordnung, IWV) - Aufhebung früherer Regelungen

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Art. 9 Intensivweiterbildungsverordnung, IWV · Aufhebung früherer Regelungen

1. Diese Verordnung ersetzt alle bisherigen diesbezüglichen Regelungen, insbesondere das Reglement betreffend Beurlaubung von Lehrpersonen.

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