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IV-C.2.6 IWV CH-GL

Art. 8 Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen kantonaler Schulen (Intensivweiterbildungsverordnung, IWV) - Übergangsbestimmung

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Art. 8 Intensivweiterbildungsverordnung, IWV · Übergangsbestimmung

1. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch das Departement Bildung und Kultur bewilligten Weiterbildungsurlaube gilt das bisherige Recht.

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