IV-C.2.6
IWV
CH-GL
Art. 7 Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen kantonaler Schulen (Intensivweiterbildungsverordnung, IWV) - Pflichten der Lehrperson
Art. 7 Intensivweiterbildungsverordnung, IWV · Pflichten der Lehrperson
1. Es wird vorausgesetzt, dass die beurlaubte Lehrperson das bewilligte Weiterbildungsprogramm vollständig absolviert. Am Ende der Intensivweiterbildung ist die Schulleitung mit einem schriftlichen Bericht über den gesamten Kursverlauf zu orientieren.