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IV-C.2.6 IWV CH-GL

Art. 6 Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen kantonaler Schulen (Intensivweiterbildungsverordnung, IWV) - Rückerstattung

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Art. 6 Intensivweiterbildungsverordnung, IWV · Rückerstattung

1. Kündigt die Lehrperson das Arbeitsverhältnis innerhalb des ersten Jahres nach dem Ende der Intensivweiterbildung ohne Anstellung an einer anderen kantonalen Schule im Kanton Glarus oder kommt sie ihrer Pflicht nach Artikel 7 nicht nach, hat sie den während der Intensivweiterbildung bezogenen Nettolohn vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Höhe der Rückzahlungspflicht reduziert sich jedes weitere volle Jahr um 20 Prozent.

2. Die Rückzahlung kann mit Lohnansprüchen verrechnet werden.

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