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IV-C.2.6 IWV CH-GL

Art. 5 Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen kantonaler Schulen (Intensivweiterbildungsverordnung, IWV) - Bedingungen

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Art. 5 Intensivweiterbildungsverordnung, IWV · Bedingungen

1. Die Intensivweiterbildung einer Lehrperson darf sich auf den Schulbetrieb nicht nachteilig auswirken und kann daher nur angetreten werden, wenn eine geeignete Stellvertretung eingesetzt werden kann.

2. Die Schulleitung informiert die Lehrperson umgehend und verbindlich über die erfolgreiche Organisation der Stellvertretung. Aufwendungen, welche die Lehrperson vor dieser Mitteilung tätigt, werden vom Kanton nicht zurückerstattet. Dies gilt auch für Kosten, die bei einem Nichtantritt entstehen, insbesondere für Annullationskosten, Selbstbehalte und vergleichbare Kosten.

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