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IV-C.2.6 IWV CH-GL

Art. 4 Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen kantonaler Schulen (Intensivweiterbildungsverordnung, IWV) - Finanzierung

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Art. 4 Intensivweiterbildungsverordnung, IWV · Finanzierung

1. Die Finanzierung der Intensivweiterbildung gestaltet sich wie folgt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Der Kanton leistet die Lohnfortzahlung ohne Berücksichtigung allfälliger Überstunden und maximal bis zur Höhe des durchschnittlichen Pensums. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Bei den Prorektoren und Prorektorinnen leistet der Kanton die Lohnfortzahlung ohne Berücksichtigung allfälliger Überstunden und maximal bis zur Höhe des durchschnittlichen Unterrichtspensums. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Prorektoren und Prorektorinnen können für das die Unterrichtstätigkeit übersteigende Pensum unbezahlten Urlaub für die Dauer der Intensivweiterbildung beziehen. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | Das Kursgeld übernimmt der Kanton bis höchstens 1000 Franken. Die übrigen Kosten wie Spesen, Materialkosten und weitere Auslagen sind von der Lehrperson zu tragen. | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | Allfällige im Rahmen der Intensivweiterbildung von Dritten erhaltene Vergütungen werden mit Lohnansprüchen verrechnet. | | |

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