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IV-C.2.6 IWV CH-GL

Art. 3 Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen kantonaler Schulen (Intensivweiterbildungsverordnung, IWV) - Gesuchseinreichung und Weiterbildungsprogramm

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Art. 3 Intensivweiterbildungsverordnung, IWV · Gesuchseinreichung und Weiterbildungsprogramm

1. Die Intensivweiterbildung hat sich auf ein von der Lehrperson ausgearbeitetes oder ausgewähltes detailliertes Weiterbildungsprogramm abzustützen, welches

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | gewährleistet, der Lehrperson anteilig unterrichtsfachspezifische oder pädagogisch-didaktische Kompetenzen zu vermitteln; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | spätestens sechs Monate vor Beginn der geplanten Intensivweiterbildung zusammen mit dem Gesuch der Lehrperson um Gewährung einer Intensivweiterbildung der Schulleitung zur Überprüfung vorzulegen ist; und | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | bei Einverständnis dem Departement Bildung und Kultur durch die Schulleitung zur Genehmigung zu unterbreiten ist. | | |

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