IV-C.2.6
IWV
CH-GL
Art. 3 Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen kantonaler Schulen (Intensivweiterbildungsverordnung, IWV) - Gesuchseinreichung und Weiterbildungsprogramm
Art. 3 Intensivweiterbildungsverordnung, IWV · Gesuchseinreichung und Weiterbildungsprogramm
1. Die Intensivweiterbildung hat sich auf ein von der Lehrperson ausgearbeitetes oder ausgewähltes detailliertes Weiterbildungsprogramm abzustützen, welches
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | gewährleistet, der Lehrperson anteilig unterrichtsfachspezifische oder pädagogisch-didaktische Kompetenzen zu vermitteln; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | spätestens sechs Monate vor Beginn der geplanten Intensivweiterbildung zusammen mit dem Gesuch der Lehrperson um Gewährung einer Intensivweiterbildung der Schulleitung zur Überprüfung vorzulegen ist; und | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | bei Einverständnis dem Departement Bildung und Kultur durch die Schulleitung zur Genehmigung zu unterbreiten ist. | | |