Art. 2 Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen kantonaler Schulen (Intensivweiterbildungsverordnung, IWV) - Voraussetzungen
Art. 2 Intensivweiterbildungsverordnung, IWV · Voraussetzungen
1. Intensivweiterbildungen mit der Dauer von bis zu drei Monaten können einmalig auf Antrag der Schulleitung vom Departement Bildung und Kultur jenen Lehrpersonen gewährt werden, welche
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | mindestens zwölf Jahre im Schuldienst stehen, wovon mindestens sechs Jahre im Kanton Glarus; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | mit einem Pensum von durchschnittlich mindestens 80 Prozent unterrichtet haben; und | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Weiterbildungen für Lehrpersonen von insgesamt mindestens halb so langer Dauer wie die beantragte Intensivweiterbildung ausweisen können. | | |
2. Erreicht das durchschnittliche Pensum nicht die Mindestgrenze von 80 Prozent, verlängert sich die benötigte Anstellungsdauer gemäss Absatz 1 Buchstabe a entsprechend. Bei einem durchschnittlichen Pensum von unter 50 Prozent besteht ausser bei den Prorektoren und Prorektorinnen kein Anspruch.
3. Nach dem vollendeten 59. Altersjahr werden keine Intensivweiterbildungen mehr gewährt.