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IV-C.2.6 IWV CH-GL

Art. 2 Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen kantonaler Schulen (Intensivweiterbildungsverordnung, IWV) - Voraussetzungen

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Art. 2 Intensivweiterbildungsverordnung, IWV · Voraussetzungen

1. Intensivweiterbildungen mit der Dauer von bis zu drei Monaten können einmalig auf Antrag der Schulleitung vom Departement Bildung und Kultur jenen Lehrpersonen gewährt werden, welche

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | mindestens zwölf Jahre im Schuldienst stehen, wovon mindestens sechs Jahre im Kanton Glarus; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | mit einem Pensum von durchschnittlich mindestens 80 Prozent unterrichtet haben; und | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Weiterbildungen für Lehrpersonen von insgesamt mindestens halb so langer Dauer wie die beantragte Intensivweiterbildung ausweisen können. | | |

2. Erreicht das durchschnittliche Pensum nicht die Mindestgrenze von 80 Prozent, verlängert sich die benötigte Anstellungsdauer gemäss Absatz 1 Buchstabe a entsprechend. Bei einem durchschnittlichen Pensum von unter 50 Prozent besteht ausser bei den Prorektoren und Prorektorinnen kein Anspruch.

3. Nach dem vollendeten 59. Altersjahr werden keine Intensivweiterbildungen mehr gewährt.

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