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IV-C.2.5 CH-GL

Art. 5a Berufsauftrag für die Lehrpersonen ab der Sekundarstufe II und des Brückenangebotes - Unterrichtszeit

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Art. 5a Berufsauftrag für die Lehrpersonen ab der Sekundarstufe II und des Brückenangebotes · Unterrichtszeit

1. Für die Unterrichtszeit gilt Artikel 11 der Bildungsangebotsverordnung[[2]](#paragraphtext_content_fn_951810_2_2_c).

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