Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-C.2.5 CH-GL

Art. 5 Berufsauftrag für die Lehrpersonen ab der Sekundarstufe II und des Brückenangebotes - Jahresarbeitszeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Berufsauftrag für die Lehrpersonen ab der Sekundarstufe II und des Brückenangebotes · Jahresarbeitszeit

1. Die Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen richtet sich nach den personalrechtlichen Vorgaben der Anstellungsinstanz.

2. Für das Arbeitsfeld gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a stehen rund 88 Prozent und für das Arbeitsfeld gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b rund 12 Prozent der Arbeitszeit zur Verfügung.

3. Zeitlich definierte Verschiebungen der Arbeitszeiten zwischen den Arbeitsfeldern für einzelne Lehrpersonen können von der Schulleitung bewilligt oder angeordnet werden.

4. Für spezifische ausserunterrichtliche Tätigkeiten gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c ist eine angemessene zeitliche Entlastung zu gewähren.

5. Lehrpersonen können von der Schulleitung ausserhalb der Unterrichtszeit zu zusätzlicher Präsenzzeit verpflichtet werden. Zeitgefässe in den Schulferien sind rechtzeitig anzukündigen.

← Art. 4 Berufsauftrag für die Lehrpersonen ab der Sekundarstufe II und des Brückenangebotes Geltungsbereich Art. 5a Berufsauftrag für die Lehrpersonen ab der Sekundarstufe II und des Brückenangebotes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →