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IV-C.2.5 CH-GL

Art. 2 Berufsauftrag für die Lehrpersonen ab der Sekundarstufe II und des Brückenangebotes - Zweck

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Art. 2 Berufsauftrag für die Lehrpersonen ab der Sekundarstufe II und des Brückenangebotes · Zweck

1. Der Berufsauftrag für die Lehrpersonen bezieht alle Tätigkeitsbereiche des Schulbetriebs mit ein. Neben der Hauptaufgabe des Unterrichtens sowie der Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts umfasst der Berufsauftrag auch die Zusammenarbeit mit internen und externen Schulpartnern. Die Weiterbildung und die Mitarbeit an der Gestaltung und Entwicklung der ganzen Schule sowie organisatorische und administrative Aufgaben gehören ebenfalls dazu.

2. Der Berufsauftrag unterstützt die Lehrpersonen in der Strukturierung ihres Arbeitsalltages und ihrer Jahresarbeitszeit.

3. Er ist ein wichtiges Führungsinstrument für die Schulleitungen.

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