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IV-C.2.4 CH-GL

Art. 9 Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen - Beurteilungsfeld

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Art. 9 Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen · Beurteilungsfeld

1. Die Beurteilung stützt sich in erster Linie auf Beobachtungen und Wahrnehmungen der Schulleitung, die Selbstevaluation durch die Lehrperson sowie im Weiteren auf die Rückmeldung von Lernenden und Erziehungsberechtigten.

2. Von weiteren Partnern der Schule können zusätzliche Rückmeldungen eingeholt werden, wenn dies aus Gründen des Schulbetriebs oder der besonderen Funktion der Lehrperson angezeigt erscheint.

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