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IV-C.2.4 CH-GL

Art. 7 Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen - Zuständigkeit

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Art. 7 Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen · Zuständigkeit

1. Die Schulleitung ist für die Förderung und Beurteilung verantwortlich

2. Auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe können für die Unterrichtsbesuche Fachexperten beigezogen werden.

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