IV-C.2.4
CH-GL
Art. 7 Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen - Zuständigkeit
Art. 7 Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen · Zuständigkeit
1. Die Schulleitung ist für die Förderung und Beurteilung verantwortlich
2. Auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe können für die Unterrichtsbesuche Fachexperten beigezogen werden.