IV-C.2.4
CH-GL
Art. 2 Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen - Grundsatz
Art. 2 Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen · Grundsatz
1. Die Förderung und Beurteilung von Mitarbeitenden gehört zu einer umfassenden Personalführung.
2. Sie ist geprägt von gegenseitiger Achtung, Wertschätzung und Vertrauen und zeichnet sich durch Offenheit, Ehrlichkeit und Fairness aus.