IV-C.2.4
CH-GL
Art. 10 Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen - Mitwirkung
Art. 10 Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen · Mitwirkung
1. Die Lehrpersonen wirken mit, indem sie zum Zweck der Förderung und Beurteilung eine Selbstevaluation vornehmen, welche in die Gespräche einfliesst.