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IV-C.2.4 CH-GL

Art. 10 Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen - Mitwirkung

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Art. 10 Verordnung zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen · Mitwirkung

1. Die Lehrpersonen wirken mit, indem sie zum Zweck der Förderung und Beurteilung eine Selbstevaluation vornehmen, welche in die Gespräche einfliesst.

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