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IV-C.2.3 CH-GL

Art. 6 Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule - Unterrichtszeit

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Art. 6 Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule · Unterrichtszeit

1. Die Unterrichtszeit beträgt vorbehältlich Abweichungen gemäss Absatz 2 28 Lektionen.

2. Die Gemeinde legt Abweichungen für Klassenlehrpersonen und allfällige weitere Funktionen fest.

3. Bei Klassenlehrpersonen beträgt die Abweichung mindestens zwei Lektionen.

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