IV-C.2.3
CH-GL
Art. 6 Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule - Unterrichtszeit
Art. 6 Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule · Unterrichtszeit
1. Die Unterrichtszeit beträgt vorbehältlich Abweichungen gemäss Absatz 2 28 Lektionen.
2. Die Gemeinde legt Abweichungen für Klassenlehrpersonen und allfällige weitere Funktionen fest.
3. Bei Klassenlehrpersonen beträgt die Abweichung mindestens zwei Lektionen.