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IV-C.2.3 CH-GL

Art. 5 Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule - Jahresarbeitszeit

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Art. 5 Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule · Jahresarbeitszeit

1. Die Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen richtet sich nach den personalrechtlichen Vorgaben der Anstellungsinstanz.

2. Für das Arbeitsfeld gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a stehen rund 80 Prozent und für die Arbeitsfelder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b-d rund 20 Prozent der Arbeitszeit zur Verfügung.

3. Zeitlich definierte Verschiebungen der Arbeitszeiten zwischen den Arbeitsfeldern können für einzelne Lehrpersonen von der Schulleitung bewilligt oder angeordnet werden.

4. Für angeordnete zeitintensive Aufgaben, die über den Berufsauftrag hinausgehen, ist angemessene zeitliche Entlastung zu gewähren.

5. Lehrpersonen können von der Schulleitung ausserhalb der Unterrichtszeit zu zusätzlicher Präsenzzeit verpflichtet werden. Zeitgefässe in den Schulferien sind rechtzeitig anzukündigen.

6. Bei Lehrpersonen mit Teilpensen berechnet sich die Arbeitszeit im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.

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