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IV-C.2.3 CH-GL

Art. 4 Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule - Arbeitsfelder

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Art. 4 Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule · Arbeitsfelder

1. Der berufliche Auftrag der Lehrpersonen teilt sich in die Arbeitsfelder

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Unterricht und Klasse: Unterrichten und Erziehen; Planen, Vorbereiten, Organisieren und Auswerten des Unterrichts; Entwickeln und Evaluieren des Unterrichts; Zusammenarbeit im Unterrichtsteam; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Lernende und Schulpartner: Beraten und Begleiten der Lernenden; Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten sowie weiteren schulinternen und schulexternen Partnern; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Schule: Gestalten und Organisieren der eigenen Schule; Entwickeln und Evaluieren der eigenen Schule; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | Lehrpersonen: Evaluieren und Entwickeln der eigenen Tätigkeit; sich individuell weiterbilden. | | |

2. Mit der Orientierungshilfe «Berufsauftrag und Arbeitszeitmodell für die Lehrpersonen der Volksschule» erläutert das Departement die Vielfalt und Komplexität der beruflichen Aufgaben der Lehrpersonen.

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