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IV-C.2.3 CH-GL

Art. 3 Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule - Auftrag

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Art. 3 Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule · Auftrag

1. Der Berufsauftrag basiert auf den im Bildungsgesetz aufgeführten Bildungszielen, Rechten und Pflichten der Lehrpersonen, der Weiterbildung und der Jahresarbeitszeit.

2. Bei der Erfüllung des Berufsauftrages sind alle Lehrpersonen verpflichtet

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die seelische, geistige und körperliche Integrität der ihnen anvertrauten Lernenden zu respektieren; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | das schulische Interesse sowie das selbstständige Denken und Handeln der Lernenden zu wecken und zu fördern; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | das Amtsgeheimnis zu wahren und Daten nur nach den Regeln des Datenschutzes weiterzugeben. | | |

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